I. Allgemeine Vermietbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge, Reservierungen, Buchungen, Zusatzleistungen, digitalen Vertragsabwicklungen, Gutscheinbestellungen, Bonus- und Empfehlungsprogramme sowie sonstigen Leistungen zwischen der HW Sportwagenvermietung Heinicke & Weidner GbR (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Kunden/Mieter.
Sie gelten ebenso für Buchungen, Anfragen und Kommunikation, die über das Buchungsportal, den Online-Shop, den Live-Chat, per E-Mail, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters oder sonstiger Vertragspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss / Buchungssystem / Verfügbarkeit
Die Darstellung von Fahrzeugen, Mietpreisen, Gutscheinen, Zusatzleistungen und sonstigen Angeboten auf der Website, im Buchungsportal oder im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Buchung oder Bestellung.
Die Verfügbarkeit von Fahrzeugen und Leistungen wird im Buchungssystem automatisiert angezeigt. Diese Angaben erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch bis zur endgültigen Bestätigung durch den Vermieter unverbindlich. Technische Fehler, Darstellungsfehler, fehlerhafte Preisangaben oder kurzfristige Verfügbarkeitsänderungen bleiben vorbehalten.
Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn
- die Buchung durch den Vermieter bestätigt wurde oder
- die tatsächliche Fahrzeugübergabe erfolgt ist.
Reservierungen und Buchungen können online, schriftlich oder in sonstiger durch den Vermieter zugelassener Form vorgenommen werden.
Der Vermieter behält sich vor, Buchungen bei offensichtlichen Preis-, System-, Übermittlungs- oder Darstellungsfehlern abzulehnen, zu korrigieren oder zu stornieren.
Eine Kommunikation über den Live-Chat, per Messenger oder per E-Mail allein stellt keine verbindliche Annahme eines Mietvertrages dar, sofern der Vermieter die Buchung nicht ausdrücklich bestätigt hat.
3. Fahrzeugführer
Nur die namentlich im dazu vorgesehenen Feld auf dem Mietvertrag genannte Person ist berechtigt, das im Mietvertrag genannte Fahrzeug zu führen.
Sollten weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt werden, müssen diese dem Vermieter genannt und deren Berechtigung von dem Vermieter gegen eine Pauschale von 50 € pro Zusatzfahrer schriftlich im Mietvertrag bestätigt werden.
Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist, dass jeder Fahrzeuglenker mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter sowie die weiteren im Mietvertrag genannten Fahrzeuglenker haben dem Vermieter ihren Führerschein vor Vertragsabschluss vorgelegt und zur Kopie bereitgestellt.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeugs von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Vermieter vor Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.
4. Übergabe des Fahrzeugs
Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.
Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügenden Beiblatt zu dokumentieren.
Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten wurden, wird vermutet, dass diese während der Dauer der Vermietung entstanden sind und somit vom Mieter zu verantworten sind.
Der Mieter verpflichtet sich, insbesondere bei Übergabe Reifen und Felgen eingehend auf Beschädigungen zu untersuchen, ebenso die Frontstoßstange nebst Lippe. Ferner muss auch der Unterboden eingehend besichtigt werden.
Übergabe- und Rückgabeprotokolle können auch digital erstellt und unterzeichnet werden. Digitale Unterschriften, insbesondere auf Tablets, Touch-Geräten oder vergleichbaren elektronischen Signaturflächen, gelten als rechtsverbindlich. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden Dokumente elektronisch zu speichern und dem Mieter auf Wunsch elektronisch oder in sonstiger Form zur Verfügung zu stellen.
5. Benutzung des Fahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu führen.
Der Mieter verpflichtet sich, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, den Wasser-, Öl- und Bremsflüssigkeitsstand sowie den Luftdruck der Reifen regelmäßig zu überprüfen.
Sollte der Mieter innerhalb der Wintersaison die zugelassene Höchstgeschwindigkeit der am Fahrzeug montierten Winterräder überschreiten, kann ein Folgeschaden nicht ausgeschlossen werden. Sollte dem Mieter nachgewiesen werden können, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Kunden die Reparatur- und/oder Instandsetzungskosten in Rechnung zu stellen.
Maximal zugelassene Höchstgeschwindigkeit je Fahrzeug der Winterreifen in km/h:
Audi RS5 Sportback 240 km/h – amtliches Kennzeichen SK-HW-450
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Vermieter die Fahrzeugbewegung über die Mietdauer durch geeignete technische Vorkehrungen aufzeichnet, also ein Fahrprofil erstellt. Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Mieters und/oder einer Straftat und/oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Vertragsparteien ist der Vermieter berechtigt, die so erstellten Daten für sich zu nutzen. Auf Anforderung des Mieters werden diesem diese Daten zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist ausdrücklich mit der Aufzeichnung eines Fahrprofils einverstanden.
Ist die Auswertung des Fahrprofils auf eine der unten genannten Vertragsstrafen/Verstöße zurückzuführen, behält sich der Vermieter das Recht vor, diese mit der bereits geleisteten Kaution zu verrechnen. Sollte die vorab hinterlegte Kaution in Summe nicht ausreichen, können noch ausstehende Beträge vor Ort per Karte, Überweisung oder in bar entrichtet werden:
- Launch Control / F1-Starts sowie der Versuch dieser: Vertragsstrafe 1.000 € pro Verstoß
- Fahrzeugüberlassung an Dritte, soweit nicht vertraglich vereinbart: Vertragsstrafe 1.000 € pro Verstoß
- Übermäßiges Übersteuern/Untersteuern der Vorder- bzw. Hinterachse mit sog. Drifts oder deren Versuchen: Vertragsstrafe 1.000 € pro Verstoß
Sollte im Mietzeitraum die Öl-Kontrollleuchte aufleuchten, verpflichtet sich der Mieter, den Ölstand umgehend zu prüfen und ggf. Öl nachzufüllen (bei niedrigem Ölstand max. 20 km Weiterfahrt erlaubt). Für das Nachfüllen darf ausschließlich das originale Herstelleröl verwendet werden und keine Öle von Drittanbietern oder sog. Alternativöle, welche eine Mengenbegrenzung von max. 1,0 l haben. Durch die erhöhte Beanspruchung des Fahrzeugs im Mietzeitraum darf der Vermieter auf die Verwendung originaler Herstelleröle bestehen (Audi Öl). Die Grenze beim Nachfüllen liegt hier bei 0,5 l, da ansonsten ein zu hoher Ölstand Schäden am Motor verursachen könnte.
Entsteht durch das fehlerhafte Befüllen des Motors, durch das falsche oder nicht vom Hersteller produzierte Öl ein Schaden/Ausfall, haftet der Mieter für diesen bis zum Tage der Reparatur.
6. Mietdauer
Die minimale Mietdauer beträgt 1 Stunde.
Soweit der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten wird und das Fahrzeug mehr als 30 Minuten zu spät zurückgegeben wird, verlängert sich der Mietvertrag für jede weitere angefangene 24 Stunden um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses Fahrzeug auf einen Tag entfallenden vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, zu der der Mieter das Fahrzeug in Empfang genommen hat.
7. Untersagung der Benutzung
Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:
- um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
- um Personen gegen Entgelt zu befördern;
- wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen ist;
- wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
- um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;
- um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;
- wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;
- wenn eine Panne, ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt;
- wenn der Ölstand gering/niedrig ist (Weiterfahrt max. 20 km vertraglich erlaubt);
- wenn Kontrollleuchten für Motor, Getriebe, Elektronik etc. aufleuchten;
- wenn dem Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird;
- auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der BRD und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Ländern.
Sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, einer Benutzung in den weiteren vom Mieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder diese zu verbieten.
Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für sportliche Veranstaltungen zu benutzen, insbesondere Rennen, Rallyes oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrten. Sollte dem Mieter im Mietzeitraum nachgewiesen werden, dass sich das Fahrzeug auf einer der eben genannten Veranstaltungen befunden hat und daran teilgenommen hat, wird dies mit einer Strafe von 1.000 € geahndet. Bei der Teilnahme und dem Aufenthalt an diesen Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz für den Mieter. Sollten durch die Nutzung des Fahrzeugs bei diesen Veranstaltungen Schäden am Fahrzeug entstehen, greift hierbei auch keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. In diesem Fall kommt der Mieter vollständig für die entstandenen Schäden und Kosten auf.
Eine Benutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht. Sollte der Mieter innerhalb des Mietzeitraums von der Polizei angehalten werden und die eben genannten Substanzen festgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug sofort einzuziehen.
Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen oder zu entfernen.
Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, das Fahrzeug zu verleihen, es gewerblich zu nutzen oder privat an Dritte zu vermieten.
Dem Mieter ist es untersagt, jegliche elektronische Hilfsprogramme (z. B. ESP, ABS etc.) zu deaktivieren und das Fahrzeug ohne diese Funktionen zu fahren.
8. Pflichten des Mieters bei Pannen oder technischen Defekten
Der Mieter hat jede Panne sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht nach.
Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.
Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.
Ist die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten in voller Höhe.
Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten anteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen sein.
Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder eines technischen Defekts oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nicht genutzt werden kann.
Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen und Fenster geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, der Schlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.
9. Versicherungen
Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensansprüche Dritter. Die Selbstbeteiligung beim Audi RS5 Sportback (SK-HW-450) beträgt 1.000 €. Diese ist vom Mieter im Schadensfall zu zahlen.
Kommt im Mietzeitraum ein durch den Mieter verursachter erhöhter Verschleiß zustande, darf die Kaution in voller Höhe einbehalten werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, durch installierte Software und Hardware Fahrstrecken und Abnutzungen nachzuweisen und eine gewisse Toleranz mit einzurechnen. Sollte der Mieter im Mietzeitraum nicht wie vereinbart das Fahrzeug führen und dieses durch häufiges starkes Bremsen, Lenken und Beschleunigen beanspruchen, weist der Vermieter auf das Recht hin, dass die Kaution einbehalten werden kann. Genaue Grenzen für eine erhöhte Abnutzung bestehen nicht, da der Vermieter in diesem Fall jeden Fall einzeln bewerten muss und dies anhand von Mietdauer, gebuchten Kilometern, Fahreralter, Fahrzeug und Leistung abhängig macht. Dem Mieter ist das Recht gewährt, ein klärendes Gespräch zu erhalten, um über mögliche Gründe und Ursachen/Anhaltspunkte zur Einbehaltung der Kaution zu sprechen.
Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.
Es ist dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet, die Landesgrenzen zu überschreiten. Die Kasko (Voll-/Teilkasko) greift nur innerhalb von Deutschland. Für etwaige Beschädigungen oder gar den Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl haftet der Mieter vollständig; es greift keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Überschreitet der Mieter die Landesgrenzen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € fällig. Dies darf dem Mieter durch GPS- und Standortdaten des Fahrzeugs jederzeit nachgewiesen werden. Ausnahmen hierfür sind schriftlich festzuhalten.
Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst:
- Schäden, die nach den Bestimmungen zur untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind;
- Mietausfallschaden infolge der Reparaturzeiten;
- Schäden an Reifen, Felgen, CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitzen, Außenspiegeln, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, Steinschläge an Seiten-, Front- oder Heckscheibe, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teilen oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind;
- höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeugs für jeden Tag des Ausfalls zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt werden kann.
10. Pflichten des Mieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs
Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt etc., ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen des Vermieters zu wahren. Der Mieter ist insbesondere dazu gehalten:
- den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen;
- ein Unfallprotokoll zu erstellen;
- die Polizei zu verständigen und einen Polizeibericht erstellen zu lassen.
Bei Unfällen garantiert der Mieter, die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.
Der Vermieter schließt jede Haftung für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle aus, die infolge eines Unfalls mit dem Fahrzeug entstehen.
Der Mieter garantiert, den gesamten durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.
11. Vom Mieter geschuldete Beträge / Preise / Zusatzleistungen
Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrags den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenden Mietpreis sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu akzeptieren.
Vor Mietbeginn wird seitens des Mieters ein individuelles Kilometerkontingent gebucht, für welches sich ein entsprechender Mietpreis ergibt. Sollte der Mieter dieses Kilometerkontingent ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter überschreiten, so wird für die zu viel gefahrenen Kilometer eine Pauschale von je 1,50 € fällig. Diese bezieht sich auf den Audi RS5 Sportback.
Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der originale Kilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
Zusätzliche Leistungen können im Buchungsprozess gesondert gebucht werden. Hierzu zählen insbesondere Zusatzfahrer, Zusatzkilometer sowie sonstige vom Vermieter angebotene Zusatzleistungen. Zusatzfahrer sind nur bei vorheriger Anmeldung und ausdrücklicher Bestätigung durch den Vermieter zulässig. Für jeden Zusatzfahrer fällt die vereinbarte Gebühr an.
Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeugs vereinbarten Datum zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu ersetzen.
Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mit verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Mietdauer, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.
Erleidet das Fahrzeug einen Totalschaden, verpflichtet sich der Mieter, alle bis zum Schadensausgleich anfallenden Kosten zu übernehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Mietausfälle und die damit verbundenen Mehraufwände und Einbußen für die HW Sportwagenvermietung Heinicke & Weidner GbR.
12. Zahlungsbedingungen / Zahlungsmodelle / Kaution
Zur verbindlichen Buchung hat der Kunde im Buchungsportal die Wahl, den Mietbetrag per direkter Banküberweisung zu überweisen oder bar vor Ort zu zahlen, sofern diese Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Darüber hinaus können weitere vom Vermieter bereitgestellte elektronische Zahlungsarten zur Verfügung stehen.
Bei der Zahlungsmethode „direkte Banküberweisung“ hat der Kunde die Wahl, ob er direkt alles überweist oder ob er eine Anzahlung in Höhe von 30 % leisten möchte. Bei der Zahlungsmethode „Barzahlung vor Ort“ muss der Kunde eine sofortige Anzahlung von 30 % leisten. Der Restbetrag wird am Tag der Fahrzeugabholung vor Ort fällig.
Soweit der Vermieter eine Vollzahlung (100 %) anbietet oder verlangt, ist der gesamte Betrag sofort fällig. Ohne vollständige Zahlung erfolgt keine Fahrzeugübergabe.
Die Kaution in Höhe von 1.000 € ist spätestens bei Fahrzeugübergabe zu hinterlegen und kann wahlweise in bar oder per Sofort-Überweisung vor Ort hinterlegt werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Alternativ kann die Kaution durch Hinterlegung eines privaten Fahrzeugs des Mieters erfolgen, sofern dies im Vorfeld schriftlich durch den Vermieter genehmigt wurde. Eine solche Form der Kautionsleistung ist nur zulässig, wenn das hinterlegte Fahrzeug einen augenscheinlich aktuellen Marktwert von mindestens 1.000 € aufweist. Der Mieter ist berechtigt, das als Kaution dienende Fahrzeug während der Mietdauer in der hierfür vorgesehenen Garage des Vermieters abzustellen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, Verlust oder Diebstahl des abgestellten Fahrzeugs. Das hinterlegte Fahrzeug muss sich im vollständigen Eigentum des Mieters befinden. Vor Übergabe sind folgende Dokumente vollständig vorzulegen und zu hinterlegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
- sämtliche zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel.
Nimmt der Vermieter die Kaution ganz oder teilweise in Anspruch, ist er berechtigt, das hinterlegte Fahrzeug so lange zurückzubehalten, bis der ausstehende Betrag vollständig durch den Mieter beglichen wurde. Der Mieter verpflichtet sich, den offenen Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch den Vermieter zu leisten.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein vollständiger Ausgleich der Forderung, ist der Vermieter berechtigt, das als Kaution hinterlegte Fahrzeug zu veräußern. Der Mieter wird über die beabsichtigte Verwertung mindestens 5 Kalendertage vorab in Textform informiert.
Im Falle des Verkaufs wird die gesamte erzielte Verkaufssumme vom Vermieter einbehalten, unabhängig von der Höhe der ursprünglich geltend gemachten Forderung. Ein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines etwaigen Mehrerlöses besteht nicht.
Der Mieter erklärt sich mit dem vorgenannten Ablauf ausdrücklich und vollumfänglich einverstanden.
Der Vermieter behält sich vor, Buchungen bei ausbleibender oder verspäteter Zahlung zu stornieren oder die Fahrzeugübergabe bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Zahlungsverpflichtungen zu verweigern.
13. Reservierung und Storno
Möchte der Mieter ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat er dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei eine Kopie seines Personalausweises und Führerscheins zu übermitteln. Nach Erhalt wird die gewünschte Buchung angelegt und dem Mieter wird die Rechnung zur Buchung ausgestellt. Nach Zahlungseingang übersendet die HW Sportwagenvermietung Heinicke & Weidner GbR dem Mieter die Buchungsbestätigung. Diese ist für beide Seiten bindend.
Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter diese Unterlagen erhalten und die Reservierung schriftlich bestätigt hat.
Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der Vermieter aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von der Kreditkartengesellschaft des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem sich aus dem Miettarif ergebenden Mietzins einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren (falls anfallend) für den reservierten Mietzeitraum entspricht, mindestens aber in Höhe der Stornogebühr.
Eine Stornierung des Mietzeitraums ist bis spätestens 14 Tage vor dem Mietbeginn möglich. In diesem Fall wird der bereits gezahlte Betrag in Form eines Wertgutscheins erstattet, der innerhalb von 12 Monaten für eine erneute Buchung genutzt werden kann. Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn gilt der gesamte Mietpreis als Stornogebühr und wird nicht erstattet.
Wird vor Ort oder online ein Wertgutschein (Geschenkgutschein) erworben, so sieht der Vermieter von einem Umtausch oder einer Auszahlung in bar ab. Alle erworbenen Gutscheine können in voller Höhe eingelöst werden, soweit in den Gutscheinbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
14. Garantie des Mieters
Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreises sowie jeder anderen Forderung des Vermieters aus diesem Vertrag zu.
Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden nicht geltend gemacht, soweit dies nach den vertraglichen und versicherungsrechtlichen Regelungen zulässig oder vorgesehen ist.
Zur Sicherheit aller Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie aller Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche, übergibt der Mieter die Mietkaution in bar, per (Sofort-)Überweisung oder per Reservierung des Mietkautionsbetrags mittels Banküberweisung.
Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch in den ausdrücklich im Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen Land ein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen. Bei Vertragsbruch wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 € festgelegt, zzgl. aller entstandenen Kosten (Abholung, Überführung, Polizei etc.).
15. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum und der vereinbarten Uhrzeit an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben.
Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrags muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht worden sein.
Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag missachtet.
Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt 3,00 € für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde, und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen war.
Sollte das gemietete Fahrzeug nicht bis 30 Minuten nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Tag.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist rechtswidrig und kann dem Mieter eine Strafgebühr in Höhe von bis zu 250 € kosten.
Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z. B. nach einer Fahrzeugwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige Schadenersatzansprüche, die sich hieraus ergeben, sind von der Garantie des Mieters nach diesen Bedingungen umfasst.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Entspricht der Tankfüllstand nicht dem der Abgabe, wird der fehlende Tank dem Mieter in Abzug gebracht.
Zur Abgabe des Fahrzeugs sollte der Mieter dieses in einem sauberen Zustand wieder abgeben.
Sollte innerhalb des Mietzeitraums im Fahrzeug geraucht oder gevapet werden, fällt hierfür eine Reinigungspauschale in Höhe von 1.000,00 € an. Werden etwaige Beschädigungen an Sitzen, Fußmatten, Türtafeln oder anderen Materialien im Innenraum festgestellt, welche durch das Rauchen/Vapen innerhalb des Fahrzeuges entstanden sind, darf der Vermieter diese auf Kosten des Mieters erneuern lassen. Sollten Ausfalltage für das Fahrzeug auftreten, hat der Mieter diese dem Vermieter zu erstatten.
16. Verkehrsordnungswidrigkeiten
Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung und die gesetzlichen Bestimmungen der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt.
Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind; zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € erhoben.
17. Live-Chat / Kommunikation / Systembenachrichtigungen
Der Vermieter kann auf seiner Website oder in sonstigen digitalen Systemen einen Live-Chat oder vergleichbare Kommunikationsfunktionen bereitstellen.
Die Nutzung solcher Systeme ist freiwillig. Übermittelte Inhalte können gespeichert und zur Bearbeitung von Anfragen, zur Vertragsanbahnung, zur Supportbearbeitung und zur Vertragsdurchführung genutzt werden.
Der Live-Chat dient ausschließlich der Kommunikation. Über den Live-Chat abgegebene Erklärungen führen allein nicht zu einer verbindlichen Buchung oder Vertragsannahme, sofern der Vermieter diese nicht ausdrücklich bestätigt.
Der Mieter ist verpflichtet, eine korrekte und erreichbare E-Mail-Adresse sowie sonstige erforderliche Kontaktdaten anzugeben. Automatisch versendete E-Mails, Statusmeldungen, Buchungsinformationen, Zahlungsinformationen, Bestätigungen, Erinnerungen und sonstige Systembenachrichtigungen gelten als an die vom Mieter angegebene Adresse versandt. Der Mieter ist verpflichtet, auch seinen Spam-Ordner regelmäßig zu überprüfen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass Nachrichten aufgrund falscher Angaben des Mieters, technischer Einschränkungen beim Empfänger oder externer Zustellprobleme nicht oder verspätet empfangen werden.
18. Empfehlungsprogramm / Referral-System
Soweit der Vermieter ein Empfehlungsprogramm anbietet, kann ein registrierter Kunde einen persönlichen Empfehlungslink oder einen vergleichbaren Empfehlungscode erhalten.
Ein Anspruch auf Empfehlungsvergütung oder Empfehlungs-Guthaben entsteht nur dann, wenn der geworbene Neukunde über den hierfür vorgesehenen Weg eine tatsächlich wirksame und vom Vermieter nicht stornierte Buchung abschließt und die hierfür geschuldete Zahlung vollständig geleistet wurde.
Selbstwerbung, Mehrfachanmeldungen, Umgehungsgestaltungen, die Nutzung falscher Identitäten oder sonstige missbräuchliche Handlungen sind unzulässig. Der Vermieter behält sich vor, bei Verdacht auf Missbrauch Guthaben, Prämien oder daraus entstandene Ansprüche ganz oder teilweise zu sperren, zu kürzen oder zu löschen.
Gutschriften aus dem Empfehlungsprogramm sind nicht in bar auszahlbar. Soweit vom Vermieter vorgesehen, können diese im Kundenkonto gesammelt oder in Gutscheine umgewandelt werden. Für umgewandelte Gutscheine gelten ergänzend die Gutscheinbedingungen.
Ein Rechtsanspruch auf dauerhafte Durchführung des Empfehlungsprogramms, auf bestimmte Vergütungshöhen oder auf eine unveränderte Ausgestaltung des Programms besteht nicht. Der Vermieter ist berechtigt, das Programm jederzeit zu ändern, auszusetzen oder vollständig einzustellen.
19. Bonus-, Meilen- und Rangsystem
Soweit der Vermieter ein Bonus-, Meilen- oder Rangsystem anbietet, werden etwaige Punkte, Meilen, Rangvorteile oder vergleichbare digitale Guthaben ausschließlich nach den jeweils durch den Vermieter festgelegten Systemregeln gewährt.
Gesammelte Meilen, Punkte oder ähnliche Vorteile stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und haben keinen auszahlbaren Geldwert, sofern der Vermieter dies nicht ausdrücklich anders geregelt hat.
Rabatte, Rangvorteile, Bonusstufen oder sonstige Vorteile können an Bedingungen geknüpft werden und nur für bestimmte Leistungen gelten. Ein Anspruch auf dauerhaft gleichbleibende Bedingungen, Schwellenwerte, Vorteile, Rabatthöhen oder Programmstrukturen besteht nicht.
Der Vermieter ist berechtigt, das Bonus-, Meilen- oder Rangsystem jederzeit zu ändern, zu ergänzen, einzuschränken oder einzustellen, sofern dadurch nicht bereits zwingend entstandene gesetzliche Rechte verletzt werden.
Missbräuchlich erlangte Meilen, Punkte, Rangvorteile oder sonstige Vorteile können durch den Vermieter entzogen werden.
Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Regelungen, die das Schriftformerfordernis ändern oder aufheben sollen.
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
Der Mieter hat neben seinem Wohnort auf dem Mietvertrag eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter denen ihm während der Vertragsdauer alle Erklärungen seitens des Vermieters adressiert werden können.
Soweit der Vermieter digitale Vertragsunterlagen, elektronische Bestätigungen, digitale Protokolle oder elektronische Signaturverfahren verwendet, stehen diese der schriftlichen Dokumentation im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit gleich.
21. Aufrechnung
Der Mieter ist berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen.
22. Nichtausübung eines Rechts
Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen verliehenen Rechte durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.
23. Technische Störungen / Systemfehler / Haftung für digitale Systeme
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige ununterbrochene Verfügbarkeit der Website, des Buchungsportals, des Kundenkontos, des Gutscheinshops, des Live-Chats oder sonstiger digitaler Systeme.
Technische Störungen, Wartungsarbeiten, Übermittlungsfehler, fehlerhafte Preis- oder Verfügbarkeitsanzeigen, Verzögerungen bei der Synchronisation oder sonstige Systemfehler können auftreten. Der Vermieter haftet hierfür nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB.
Offensichtliche Preisfehler, fehlerhafte Berechnungen, technische Fehlbuchungen oder doppelte Erfassungen können durch den Vermieter jederzeit korrigiert werden. Soweit erforderlich, kann eine hiervon betroffene Buchung storniert oder angepasst werden.
24. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
Für Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Vermietbedingungen und dem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Stendal zuständig, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist.
Erfüllungsort für alle Leistungen von Mieter und Vermieter ist Halle.
Soweit gesetzlich zulässig, kann ergänzend gelten, dass, sofern der Mieter Kaufmann ist, der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Merseburg ist. Ungeachtet dessen ist der Vermieter auch dazu berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht auszuwählen.
25. Salvatorische Klausel / Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich kommt.
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht.
II. Mieterhaftung
26. Mieterhaftung
Für alle Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung („Vollkaskoversicherung“) beschränkt sich die Haftung für den Fahrzeugschaden auf die Selbstbeteiligung von bis zu 1.000,00 €, es sei denn, dass
- der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat (z. B. Durchfahrtshöhen nicht beachtet werden),
- der Mieter das Fahrzeug zu untersagten Handlungen benutzt hat,
- die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,
der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu vertreten hat,
der Schaden an Reifen, Felgen oder Radaufhängungen entstanden ist,
- der Mieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
der Schaden von einem nicht als Benutzer im Vertrag eingetragenen Fahrer verursacht wurde.
Im Falle des Eintritts einer oder mehrerer der zuvor aufgeführten Ausschlüsse der Selbstbeteiligung haftet der Mieter für den insgesamt entstandenen Schaden am Fahrzeug. Ebenfalls verpflichtet sich der Mieter, für etwaige Folgeschäden seines verschuldeten Verhaltens bzw. seiner Fahrlässigkeit aufzukommen.
Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.
27. Verkehrsverstöße
Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten; das gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten.
Im Falle der Geltendmachung solcher Bußgelder, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 € an.
28. Fälligkeit / Akteneinsicht
In Fällen, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand besteht, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht fällig. Der Vermieter wird den Mieter von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht unterrichten. Fälligkeit tritt spätestens 4 Wochen nach der Fahrzeugrückgabe ein.
Ist ein Schaden entstanden, so beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche nach § 558 BGB erst, wenn dem Vermieter sämtliche Umstände des Schadenfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.
III. Haftungsbeschränkung des Vermieters
29. Haftungsbeschränkung
Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
IV. Persönliche Daten
30. Speicherung persönlicher Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.
Soweit der Vermieter ein Kundenkonto, ein Buchungssystem, ein Bonus-/Meilensystem, ein Empfehlungsprogramm, einen Online-Shop, digitale Protokolle, elektronische Signaturen oder einen Live-Chat anbietet, dürfen die hierfür erforderlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und gespeichert werden.
Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich ergänzend aus der Datenschutzerklärung des Vermieters.
Alle Vereinbarungen und/oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form ausreichend ist oder der Vermieter zulässigerweise digitale Vertragsabwicklungen verwendet.
VI. Gutscheinbedingungen (Online-Shop)
32. Geltungsbereich / Gutscheinarten
Diese Gutscheinbedingungen gelten für den Erwerb und die Einlösung von Gutscheinen, die über den Online-Shop erworben werden.
Es gibt zwei Gutscheinarten:
- Direktmiete-Gutschein: Gutschein für eine Mietleistung innerhalb der Fahrzeugflotte der HW Sportwagenvermietung Heinicke & Weidner GbR.
- Wertgutschein: Gutschein mit einem bestimmten Geldwert (Guthaben).
Gutscheine sind nicht fahrzeuggebunden. Sie können für alle Fahrzeuge eingelöst werden, die sich zum Zeitpunkt der Einlösung in der Fahrzeugflotte der HW Sportwagenvermietung Heinicke & Weidner GbR befinden oder zukünftig in diese aufgenommen werden.
Ein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Fahrzeugmodells besteht nicht. Die Einlösung erfolgt vorbehaltlich Verfügbarkeit und gemäß den jeweils geltenden Mietbedingungen.
33. Vertragsabschluss / Bereitstellung / Versand
Der Vertrag über den Erwerb eines Gutscheins kommt zustande, sobald die Bestellung im Online-Shop abgeschlossen und die Zahlung erfolgreich durchgeführt wurde.
Der Versand bzw. die Bereitstellung erfolgt nach erfolgreicher Zahlung in der vom Kunden im Checkout gewählten Versandart:
- digitaler Versand per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse (ggf. an Empfängeradresse, sofern im Checkout ausgewählt), oder
- postalischer Versand an die im Checkout angegebene Versandadresse.
Beim postalischen Versand können Versandkosten anfallen; diese werden im Checkout gesondert ausgewiesen. Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
34. Einlösung / Buchung / Fahrzeugzuordnung
Gutscheine können ausschließlich für Mietleistungen eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt im Rahmen einer Mietbuchung nach den im Online-Shop vorgesehenen Schritten oder nach den auf dem Gutschein angegebenen Hinweisen.
- Direktmiete-Gutscheine berechtigen zur Buchung einer Mietleistung innerhalb der Fahrzeugflotte. Die konkrete Fahrzeugzuordnung erfolgt im Rahmen der Buchung nach Verfügbarkeit.
Sofern ein bestimmtes Fahrzeugmodell zum gewünschten Zeitpunkt nicht verfügbar ist, besteht kein Anspruch auf genau dieses Modell. In diesem Fall wird dem Kunden ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug aus der Fahrzeugflotte angeboten.
- Wertgutscheine können bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens auf jede Mietbuchung innerhalb der Fahrzeugflotte angerechnet werden.
Sofern im Checkout nicht anders angegeben, kann pro Buchung nur ein Gutscheincode eingelöst werden. Eine Kombination mit anderen Rabattaktionen kann ausgeschlossen sein, sofern dies im jeweiligen Angebot oder Checkout ausgewiesen ist.
35. Wert / Restguthaben / Einlösung
- Wertgutscheine können einmalig im Rahmen einer Mietbuchung eingelöst werden. Die Einlösung ist nur möglich, wenn der Gesamtpreis der Mietbuchung den Wert des Gutscheins übersteigt. Eine Aufteilung, teilweise Einlösung oder Übertragung eines verbleibenden Restguthabens ist ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht ausdrücklich ein technisches Restwertsystem anbietet.
Soweit der Vermieter ein technisches Restguthaben-System vorsieht, kann ein verbleibendes Restguthaben nach Maßgabe des jeweils geltenden Systems für zukünftige Buchungen erhalten bleiben. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies vom Vermieter ausdrücklich angeboten wird.
Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
36. Gültigkeit / Verjährung
Gutscheine sind ab dem Kaufdatum für einen Zeitraum von 365 Tagen gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Einlösung ausgeschlossen. Eine Auszahlung oder Verlängerung über die Gültigkeitsdauer hinaus ist nicht möglich, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
37. Widerruf
Verbrauchern steht beim Online-Kauf von Gutscheinen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Näheres ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung auf der Website.
38. Keine Barauszahlung / Übertragbarkeit
Eine Auszahlung des Gutscheinwertes, auch teilweise, in bar ist ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar, sofern nicht auf dem Gutschein oder im Online-Shop-Angebot etwas anderes vermerkt ist.
39. Verlust / Missbrauch
Bei Verlust, Diebstahl oder unbefugter Nutzung eines Gutscheins übernimmt der Vermieter keine Haftung, sofern die Einlösung durch Dritte nicht auf einem vom Vermieter zu vertretenden Umstand beruht.
Ein Ersatz kann nur erfolgen, wenn der Gutschein eindeutig zugeordnet werden kann und noch nicht eingelöst wurde, z. B. durch Bestellnummer- oder Code-Nachweis.
40. Technische Bereitstellung / Preise / Umsatzsteuer
Für die jederzeitige Verfügbarkeit des Online-Shops und den fehlerfreien Versand digitaler Gutscheine übernimmt der Vermieter keine Garantie. Bei nachweisbaren technischen Problemen mit der Zustellung oder Bereitstellung stellt der Vermieter dem Kunden den Gutschein erneut zur Verfügung.
Alle Preise sind, sofern nicht anders angegeben, Endpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Bestellung im Online-Shop angezeigten Preise.